Diese Bestimmung sei im Falle einer Umwandlung unabhängig davon anwendbar, ob diese eine materielle Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirke oder nicht. Ferner wahre die erhobene Gebühr das Kostendeckungsprinzip. Ebenso werde das Äquivalenzprinzip angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäftes nicht verletzt. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest und vertieften ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: