3. Das DIV beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Umwandlung einer GmbH in eine AG falle aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 13 lit. d GBGVO unter diese Bestimmung, weshalb das Grundbuchamt … angesichts des hohen Wertes des involvierten Grundstückes zu Recht die Maximalgebühr von Fr. 15'000.-- für den Rechtsformenwechsel in Rechnung gestellt habe. Diese Bestimmung sei im Falle einer Umwandlung unabhängig davon anwendbar, ob diese eine materielle Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirke oder nicht.