2. Dagegen erhob die … AG am 13. Juni 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Grundbuchamt … anzuweisen, von der Erhebung einer Grundbuchgebühr für die Eintragung des Rechtsformenwechsels abzusehen. Die Rekurrentin macht geltend, Art. 13 lit. d GBGVO sei bei einem blossen Rechtskleidwechsel, der im Ergebnis einer Namensänderung gleichkomme, nicht anwendbar. Eine Grundbuchgebühr von Fr. 15'000.-- für den Eintrag eines Rechtsformenwechsels verletze zudem das Äquivalenzprinzip.