GBGVO in Rechnung gestellt hatte. Es unterbreitete in der Folge die Angelegenheit dem Grundbuchinspektorat Graubünden, welches die Rechnungstellung durch das Grundbuchamt … als verordnungskonform taxierte und hierauf das Grundbuchamt … anwies, auf die Gebührenrechnung vom 10. Januar 2005 zurückzukommen und für die Eintragung des Rechtsformenwechsels ebenfalls die Maximalgebühr gemäss Art. 13 lit. d GBGVO zu verrechnen. Das Grundbuchamt … folgte dieser Weisung und stellte am 14. Februar 2005 für die Eintragung des Rechtsformenwechsels die Maximalgebühr gemäss Art. 13 lit. d GBGVO in Form einer anfechtbaren Verfügung in Rechnung.