In Anwendung von Art. 13 lit. d GBGVO erhob das Grundbuchamt … für die Eintragung des Rechtsformenwechsels die Maximalgebühr von Fr. 15'000.--. Aufgrund der grossen Differenz zwischen den beiden Gebührenrechnungen wandte sich die … AG an das Grundbuchamt … und erkundigte sich danach, warum dieses die Maximalgebühr gemäss Art. 13 lit. d GBGVO in Rechnung gestellt hatte.