Möchte die Gemeinde Wohnungseigentümer für Widerhandlungen ihrer Feriengäste, ähnlich wie Halter von Motorfahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), gestützt auf das GAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen.