c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung bestraft, soweit die Widerhandlung Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betrifft. Derjenige, der seinen Haushaltkehricht in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann also mit einer Busse oder Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im Sammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf.