b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres Strafrechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten (Art. 5 Abs. 1 BV). Somit gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ auch im Bereich des kommunalen Übertretungsstrafrechts.