Es wird unter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen Strafrecht gilt dieser Grundsatz ebenfalls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV; SR 101) [BGE 129 IV 276, E. 1.1.1 S. 278;