Zudem gebe es bei ihnen auch keine unangemeldeten Gäste, von denen der Müllsack stammen könnte. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie gab an, dass gemäss Abklärung beim örtlichen Verkehrsverein … in der Woche vom 19. – 26. März 2005 tatsächlich drei Personen als Feriengäste in der Wohnung des Rekurrenten angemeldet worden seien. Die einzelnen Namen dieser Personen könnten allerdings nicht ausfindig gemacht werden.