2. Dagegen erhob der Betroffene am 8. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung aufzuheben. Er machte geltend, dass seine Frau, ohne Überprüfung der Meldeliste, der amtlichen Behauptung - K. B. sei in ihrer Ferienwohnung gewesen - Glaube geschenkt habe. Eine Person dieses Namens habe ihre Ferienwohnung aber noch nie benutzt. Daran bestünden keinerlei Zweifel, da sie ihre Gäste immer korrekt anmelden würden. Zudem gebe es bei ihnen auch keine unangemeldeten Gäste, von denen der Müllsack stammen könnte.