{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-34_2005-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc3c31a05ccd43f84ca733defe11d0c12fb8368d648c049ab4d225d95f3170871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc3c31a05ccd43f84ca733defe11d0c12fb8368d648c049ab4d225d95f3170871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_34", "Checksum": "1d01610dc46e5eb17ff21ea1e1fd5a97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 12.07.2005 A 2005 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kehrichtbusse | Gebühren übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:52", "Checksum": "33f8c8c005c35aacca3e9df11ab523af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 34\nRegeste:\nKehrichtbusse | Gebühren übriges\n\n c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 GAbG wird jemand, der diesem Gesetz\nzuwiderhandelt, mit einer Busse oder einer Verwarnung bestraft, soweit die\nWiderhandlung Vorschriften oder Anordnungen über das Sammeln,\nAufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betrifft. Derjenige, der\nseinen Haushaltkehricht in nicht gebührenpflichtigen Säcken entsorgt, kann\nalso mit einer Busse oder Verwarnung belegt werden. Im vorliegenden Fall\nsteht fest, dass ein nicht gebührenpflichtiger Kehrichtsack im\nSammelcontainer gefunden wurde, der den Feriengast K. B. betraf. Somit ist\nunbestritten, dass der massgebliche Kehrichtsack nicht vom Rekurrenten\nstammt. Hingegen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob K. B.\ntatsächlich in der Ferienwohnung des Rekurrenten zu Gast gewesen ist.\nSelbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass dies der Fall war, ist zu\nbeachten, dass das GAbG keine Norm enthält, wonach\nFerienwohnungseigentümer für von ihren Gästen begangene\nWiderhandlungen einzustehen haben. Der an den Rekurrenten gerichteten\nBussverfügung fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. Möchte die\nGemeinde Wohnungseigentümer für Widerhandlungen ihrer Feriengäste,\nähnlich wie Halter von Motorfahrzeugen gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 und Art.\n96 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), gestützt auf das\nGAbG zur Rechenschaft ziehen, so muss sie dafür eine entsprechende\ngesetzliche Grundlage schaffen.\n\n3 a) Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass sich K. B.\nals Feriengast in der Wohnung des Rekurrenten aufgehalten hat. Daher stellt\nsich die Frage einer allfälligen Mittäter- oder Gehilfenschaft des Rekurrenten\nnicht. Die Prüfung dieser Frage hätte aber, selbst bei Nachweis des\nAufenthalts von K. B. in der Ferienwohnung, zu einem negativen Ergebnis\ngeführt, da weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch eine Förderung der\nWiderhandlung gegen das GAbG durch den Vermieter vorlag.\nb) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Gemeinde den\nRekurrenten zu Unrecht sanktioniert hat. Der Busse fehlt eine gesetzliche\nGrundlage, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde.\nDem nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten steht keine aussergerichtliche\nEntschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Bussverfügung\naufgehoben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.--\n\nzusammen Fr. 702.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}