{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-34_2005-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc3c31a05ccd43f84ca733defe11d0c12fb8368d648c049ab4d225d95f3170871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffc3c31a05ccd43f84ca733defe11d0c12fb8368d648c049ab4d225d95f3170871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_34", "Checksum": "1d01610dc46e5eb17ff21ea1e1fd5a97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 12.07.2005 A 2005 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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April 2005 teilte … der Gemeinde mit,\ndass einer seiner langjährigen Feriengäste übersehen habe, dass die\nMüllentsorgung in … nur noch mit gebührenpflichtigen Säcken möglich sei.\nMit Verfügung vom 25. April 2005 beschloss der Gemeindevorstand von …,\n… mit einer Busse von Fr. 200.-- wegen Verstosses gegen Art. 7 Abs. 1 des\nkommunalen Abfallgesetztes (GAbG) zu belegen. Es wurde festgehalten,\ndass jeder Wohnungseigentümer für seine Liegenschaft verantwortlich sei\nund dafür besorgt sein müsse, dass die gesetzlichen Vorschriften von allen\nFerienwohnungsbenutzern eingehalten würden.\n\n2. Dagegen erhob der Betroffene am 8. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs\nan das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Bussverfügung\naufzuheben. Er machte geltend, dass seine Frau, ohne Überprüfung der\nMeldeliste, der amtlichen Behauptung - K. B. sei in ihrer Ferienwohnung\ngewesen - Glaube geschenkt habe. Eine Person dieses Namens habe ihre\nFerienwohnung aber noch nie benutzt. Daran bestünden keinerlei Zweifel, da\nsie ihre Gäste immer korrekt anmelden würden. Zudem gebe es bei ihnen\nauch keine unangemeldeten Gäste, von denen der Müllsack stammen könnte.\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie gab an, dass gemäss Abklärung beim örtlichen Verkehrsverein\n… in der Woche vom 19. – 26. März 2005 tatsächlich drei Personen als\nFeriengäste in der Wohnung des Rekurrenten angemeldet worden seien. Die\neinzelnen Namen dieser Personen könnten allerdings nicht ausfindig gemacht\nwerden. Bezüglich der Bussverfügung habe sich der Gemeindevorstand auf\ndie Vernehmlassung des Rekurrenten gestützt und ihn als Besitzer der\nFerienwohnung zur Verantwortung gezogen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der\nRekursgegnerin vom 25. April 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die\nGemeinde den Rekurrenten zu Recht gebüsst hat.\n\n2. a) In Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist der\nGrundsatz „nulla poena sine lege“, das Legalitätsprinzip, verankert. Es wird\nunter anderem dann verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im\nGesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird,\noder wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die\ndarunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen\nstrafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Im kantonalen\nStrafrecht gilt dieser Grundsatz ebenfalls gestützt auf Art. 5 Abs. 1 sowie Art.\n164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV; SR 101) [BGE 129 IV 276, E.\n1.1.1 S. 278; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,\n2.Aufl., Zürich 1997, Art. 1, N 1, 8].\n\nb) Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen\nSäcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG\nwerden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.--\nbestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen\nÜbertretungsstraftatbestand. Die Gemeinde hat sich bei der Anwendung ihres\nStrafrechts ebenfalls an die Vorgaben der BV zu halten (Art. 5 Abs. 1 BV).\nSomit gilt der Grundsatz „nulla poena sine lege“ auch im Bereich des\nkommunalen Übertretungsstrafrechts.\n\n"}