c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der amtliche Schätzer bei der Berechnung der Werte der fraglichen Grundstücke die tatsächlichen Marktverhältnisse im Zeitpunkt der Handänderung berücksichtigt hat. Folglich durfte die Gemeinde für ihre Berechnung auf diese amtlichen Werte abstellen. Die Berechnung der Handänderungssteuer erfolgte somit unter Würdigung der tatsächlichen Werte der Grundstücke im Zeitpunkt der Handänderung.