Anzumerken ist, dass für die Parzelle Nr. 1413 nicht etwa der Verkehrs- sondern der Ertragswert, welcher um 43.45% niedriger war, als Berechnungsgrundlage herangezogen worden ist. Die Rekursgegnerin macht geltend, dass sie für die Festlegung des Baulandpreises Schätzwerte für vergleichbare Parzellen herangezogen habe. Obwohl die Preise für die genannten Parzellen zwischen 140.--/m2 und 150.--/m2 liegen würden, sei die Gemeinde von einem Baulandpreis von lediglich 100.--/m2 ausgegangen. Dieser Baulandpreis ist keinesfalls zu hoch bewertet.