b) Vorliegend besteht zwischen dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis von Fr. 539'000.-- und dem für die Berechnung der Handänderungssteuer festgelegten Marktpreis von Fr. 983'900.-- eine erhebliche Differenz. Folglich hatte die Vorinstanz genügend Anlass, von einem offensichtlich zu tief angesetzten Veräusserungspreis auszugehen. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Gemeinde für die Berechnung der Handänderungssteuer nicht allein den letzten amtlichen Schätzwert der Grundstücke beigezogen. Vielmehr hat sie, um den aktuellen Wert der Grundstücke zu erfahren, beim Schätzungskreis 4 eine Stellungnahme eingeholt.