Der Verkehrwert entspricht jenem Preis, der bei der Veräusserung des Grundstücks im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vermutlich hätte erzielt werden können. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes kann jedoch nicht unbesehen auf den Verkehrswert der letzten amtlichen Schätzung abgestellt werden. Der durch die amtliche Schätzung ermittelte Verkehrswert bildet nur dann eine taugliche Vergleichsgrösse, wenn davon auszugehen ist, dass er auch den tatsächlichen Marktverhältnissen im Zeitpunkt der Handänderung entspricht.