3. a) Im Folgenden ist noch auf den Einwand der Rekurrentin einzugehen, die in Rechnung gestellte Handänderungssteuer sei zu hoch bemessen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom effektiven Übernahmewert zu entrichten. Folglich ist grundsätzlich vom vereinbarten Erwerbspreis auszugehen. Der Gemeindevorstand kann nach Art. 17 GStG jedoch - allenfalls unter Beizug von Fachleuten - den Wert des fraglichen Grundstücks schätzen, wenn der Kaufpreis gar nicht oder im Vergleich zu den laufenden Preisen offenbar zu niedrig angegeben ist.