c) Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob sich durch den Verkauf der Grundstücke an R.M. an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht tatsächlich nichts verändert hat. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, schloss R.M. am 12. März 2003 zwar mit der M&Co AG den Kaufvertrag bezüglich des Grundstücks Nr. 1413 und der Teilfläche von Grundstück Nr. 1405 ab. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgte allerdings nicht, weshalb das Grundeigentum nicht auf R.M. überging. Am 21. Mai 2004 kaufte R.M. die im Eigentum der Rekurrentin stehenden Grundstücke Nr. 1413 und 2999. Dieser Kaufvertrag wurde öffentlich beurkundet.