b) Gemäss Art. 16 Abs. 1 GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom effektiven Übernahmewert zu entrichten, gleichgültig ob eine Grundbucheintragung erfolgt oder nicht. Diese Formulierung bedeutet entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nichts anderes, als dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise vom Gesetzgeber bei der Handänderungssteuer generell als anwendbar erklärt wurde, wie das Verwaltungsgericht bereits bei der Auslegung gleichlautender Bestimmungen zahlreicher anderer Gemeinden festgestellt hat (vgl. VGU A 01 62; VGE 141/96; PVG 1983 Nr. 68).