Andererseits ist zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Handänderungssteuer zu hoch bemessen worden ist. An dieser Stelle ist kurz auf den Einwand der Rekursgegnerin - der Rekursantrag beziehe sich nur noch auf die Höhe und nicht mehr auf den Verzicht der Erhebung einer Handänderungssteuer - einzugehen. Es trifft zu, dass die Rekurrentin ihre Anträge präziser hätte formulieren müssen. Aus der Begründung der Rekursschrift wird jedoch ersichtlich, dass die Rekurrentin nach wie vor verlangt, von der Erhebung einer Handänderungssteuer sei überhaupt abzusehen.