Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 13. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2004. Strittig und zu beurteilen ist einerseits die Frage, ob vorliegend zu Recht eine Handänderungssteuer erhoben worden ist. Andererseits ist zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Handänderungssteuer zu hoch bemessen worden ist.