Diesbezüglich brachte sie im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der Höhe der in Rechnung gestellten Handänderungssteuer durchaus berücksichtigt worden sei, dass die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Veranlagung tiefer waren als in den neunziger Jahren. Zudem habe die Gemeinde betreffend die Parzelle Nr. 1413 nicht etwa den Verkehrswert von Fr. 1'073'000.--, sondern den Ertragswert von Fr. 598'000.-- als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.