3. Dagegen liess die B.C. SA am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Reduktion der Handänderungssteuer. Gemäss Art. 16 GStG werde diese „unabhängig vom Grundbucheintrag“ verlangt. Die ausdrückliche Entbindung von der Aussagekraft des Grundbuches bezüglich der Handänderungssteuer habe nur dann einen Sinn, wenn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt und auf die wirtschaftliche Verfügungsgewalt abgestellt werde.