{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-32_2005-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0d435651ce491a8459f3fa389f7d3d4049044ded1771b936d83345c87c379d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0d435651ce491a8459f3fa389f7d3d4049044ded1771b936d83345c87c379d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_32", "Checksum": "3dad58131e21a0a3282e76e9ae513be0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 12.07.2005 A 2005 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Weiter hielt sie fest, dass sich der\nRekursantrag nur noch auf die Höhe der Handänderungssteuer beziehe.\nDiesbezüglich brachte sie im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der\nHöhe der in Rechnung gestellten Handänderungssteuer durchaus\nberücksichtigt worden sei, dass die Verkehrswerte im Zeitpunkt der\nVeranlagung tiefer waren als in den neunziger Jahren. Zudem habe die\nGemeinde betreffend die Parzelle Nr. 1413 nicht etwa den Verkehrswert von\nFr. 1'073'000.--, sondern den Ertragswert von Fr. 598'000.-- als\nBerechnungsgrundlage berücksichtigt. Auch sei sie beim Bauland von einem\nPreis von Fr. 100.--/m2 ausgegangen, obwohl sich der Preis für vergleichbare\nBaulandparzellen auf Fr. 140.-- bzw. Fr. 150.-- pro m2 belaufen würde.\nEntgegen dem Vorbringen der Rekurrentin sei die Liegenschaft auf Parzelle\nNr. 1413 stets gut belegt gewesen. Auch nach Abschluss der\nRenovationsarbeiten sei sie vollständig ausgelastet.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom\n13. April 2005 und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom\n12. Juli 2004. Strittig und zu beurteilen ist einerseits die Frage, ob vorliegend\nzu Recht eine Handänderungssteuer erhoben worden ist. Andererseits ist zu\nprüfen, ob die in Rechnung gestellte Handänderungssteuer zu hoch\nbemessen worden ist. An dieser Stelle ist kurz auf den Einwand der\nRekursgegnerin - der Rekursantrag beziehe sich nur noch auf die Höhe und\nnicht mehr auf den Verzicht der Erhebung einer Handänderungssteuer -\neinzugehen. Es trifft zu, dass die Rekurrentin ihre Anträge präziser hätte\nformulieren müssen. Aus der Begründung der Rekursschrift wird jedoch\nersichtlich, dass die Rekurrentin nach wie vor verlangt, von der Erhebung\neiner Handänderungssteuer sei überhaupt abzusehen.\n\n2. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 GStG bei einem\nWechsel von Grundeigentum für die Erhebung einer Handänderungssteuer\ndie so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Anwendung gelange.\nZum Zeitpunkt, als sich R.M. zum Kauf der Grundstücke verpflichtet habe, sei\ner noch Mehrheitsaktionär der M&Co AG gewesen, weshalb sich die\nwirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke nicht geändert habe.\nFolglich unterliege dieses Rechtsgeschäft nicht der Handänderungssteuer.\n\nb) Gemäss Art. 16 Abs. 1 GStG ist beim Wechsel von Grundeigentum auf\nGemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom effektiven Übernahmewert\nzu entrichten, gleichgültig ob eine Grundbucheintragung erfolgt oder nicht.\nDiese Formulierung bedeutet entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nichts\nanderes, als dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise vom Gesetzgeber bei\nder Handänderungssteuer generell als anwendbar erklärt wurde, wie das\nVerwaltungsgericht bereits bei der Auslegung gleichlautender Bestimmungen\nzahlreicher anderer Gemeinden festgestellt hat (vgl. VGU A 01 62; VGE\n141/96; PVG 1983 Nr. 68). Sieht die Steuergesetzgebung eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise vor, fällt die Handänderungssteuer grundsätzlich immer\ndann an, wenn der wirtschaftlich an den Grundstücken berechtigte wechselt.\nDa sich diese Regelung nicht nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten\neines Steuerpflichtigen auswirken muss, darf folglich eine zivilrechtliche\nEigentumsübertragung nicht der Handänderungssteuer unterstellt werden,\nwenn durch das betreffende Rechtsgeschäft die wirtschaftliche\nVerfügungsmacht nicht ändert (ZGRG 3/1993, S. 52 ff.). Die\nVerfügungsmacht umfasst dabei in tatsächlicher Hinsicht die Befugnis auf\nBesitz, Gebrauch, Nutzung, Änderung, Trennung, Verschlechterung und\nZerstörung, in rechtlicher Hinsicht auf Verkauf, Schenkung und Belastung der\nSache mit dinglichen Rechten (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische\nZivilgesetzbuch, 12. Auflage, S. 814).\n\n"}