{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-32_2005-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0d435651ce491a8459f3fa389f7d3d4049044ded1771b936d83345c87c379d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb0d435651ce491a8459f3fa389f7d3d4049044ded1771b936d83345c87c379d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_32", "Checksum": "3dad58131e21a0a3282e76e9ae513be0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 12.07.2005 A 2005 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:47", "Checksum": "984f1152c89761ec95a0d92562d34ada", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.07.2005 A 2005 32\nRegeste:\nHandänderungssteuer | Gesuch\n\nA 05 32\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 12. Juli 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Handänderungssteuer\n\n1. a) … (nachfolgend: R.M.), Mehrheitsaktionär der … & Co. AG (nachfolgend:\nM&Co AG) und …, Minderheitsaktionär derselben, verkauften ihre Aktien mit\nKaufvertrag vom 3. März 2003 an die … SA. Im Vertrag wurde vereinbart,\ndass R.M. die nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften kaufen müsse. In\nder Folge schloss dieser am 12. März 2003 mit der M&Co AG den Vertrag ab,\ndas Grundstück Nr. 1413 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 1405 zum\nPreis von insgesamt Fr. 534'000.-- zu übernehmen. Ein Grundbucheintrag\nerfolgte jedoch nicht, da die … SA von R.M. noch die Übernahme einer\nweiteren Teilfläche der Parzelle Nr. 1405 verlangte. Am 14. März 2003 wurde\ndie Namensänderung der M&Co AG in … SA (nachfolgend: B.C. SA) im\nHandelsregister eingetragen.\n\nb) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Mai 2004 erwarb R.M. von\nder B.C. SA das Grundstück Nr. 1413 sowie das neu errichtete Grundstück\nNr. 2999 (von Grundstück Nr. 1405 abparzellierte Teilfläche im Umfang von\n9753 m2) zu einem Kaufpreis von Fr. 539'000.--. Die Handänderungsanzeige\nbeim Grundbuchamt von … erfolgte am 25. Mai 2004.\n\n2. a) Am 12. Juli 2004 erliess die Gemeinde … eine Verfügung, wonach die B.C.\nSA für den Verkauf der Parzelle Nr. 1413 und 2999 gestützt auf Art. 17 und\nArt. 18 des kommunalen Steuergesetzes (nachfolgend: GStG) eine\nHandänderungssteuer von Fr. 9’839.-- zu entrichten habe. Die Veranlagung\nerfolgte gestützt auf den durch die Schätzungskommission 4 in …\nfestgelegten Verkehrswert von insgesamt Fr. 983’900.--.\nb) Die dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit\nEinspracheentscheid vom 13. April 2005 ab. Diesen Beschluss begründete er\ndamit, dass im GStG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht vorgesehen\nsei, weshalb sich die Einsprecherin auch nicht darauf berufen könne, diese\nsei vorliegend zu ihren Gunsten anzuwenden. Die Erhebung einer\nHandänderungssteuer sei folglich zu Recht erfolgt. Zudem entspreche auch\nder festgelegte Verkehrswert von Fr. 983'900.-- dem tatsächlichen Wert der\nGrundstücke im Zeitpunkt der Handänderung.\n\n3. Dagegen liess die B.C. SA am 6. Mai 2005 frist- und formgerecht Rekurs beim\nVerwaltungsgericht erheben mit dem Antrag um kostenfällige Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides und um Reduktion der Handänderungssteuer.\nGemäss Art. 16 GStG werde diese „unabhängig vom Grundbucheintrag“\nverlangt. Die ausdrückliche Entbindung von der Aussagekraft des\nGrundbuches bezüglich der Handänderungssteuer habe nur dann einen Sinn,\nwenn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewandt und auf die\nwirtschaftliche Verfügungsgewalt abgestellt werde. Folglich werde ein\nformeller Eigentumswechsel nur dann besteuert, wenn das fragliche\nRechtsgeschäft bezüglich der Verfügungsmacht „tatsächlich und\nwirtschaftlich“ wie eine Handänderung an einem Grundstück wirke. Die bereits\nvor dem Verkauf der Aktien an die … SA vorgenommenen Grundstückskäufe\nkönnten daher keinesfalls als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert\nwerden, weshalb sie nicht zu besteuern seien. Selbst wenn aber eine\nHandänderungssteuer anfallen würde, so sei der Wert, den die Gemeinde für\ndie fraglichen Liegenschaften eingesetzt habe, viel zu hoch. Ihre Aussage, der\nfür das Bau-, Landwirtschafts- und Waldland eingesetzte Preis entspreche\n„durchaus den Quadratmeterpreisen, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr\nfür das konkrete Objekt in … hätte erzielt werden können“, sei bloss eine\nBehauptung. Wie der unabhängige, von der Graubündner Kantonalbank\nbeauftragte Schätzer festgehalten habe, sei das Bauland unerschlossen.\nZudem werde es negativ durch Lärmimmissionen beeinflusst. Das auf\nParzelle Nr. 1413 stehende Mehrfamilienhaus sei schwer\nrenovationsbedürftig und stehe teilweise leer. Sowohl die Nachfrage nach\nBauland als auch jene nach Mehrfamilienhäusern in … beurteile er als sehr\ngering. All diese Aspekte seien in der Bewertung durch die Gemeinde\nunberücksichtigt geblieben. Der unabhängige Schätzer bewerte die beiden\nParzellen mit Fr. 640'000.--. Der effektiv bezahlte Kaufpreis liege deshalb um\nFr. 100'000.-- unter diesem Wert, weil in den letzten Jahren, trotz intensiver\nSuche, niemand bereit gewesen sei, den geforderten Preis zu bezahlen.\n\n"}