Die Steuerverwaltung war daher befugt, die Veranlagungsverfügung allein dem Notar zu eröffnen. Wenn die Rekurrenten erst zu spät davon erfuhren, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem Vertreter. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache eingetreten. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.