Die Behörde darf dann aus den Umständen auf ein Vertretungsverhältnis schliessen (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 VVG), und alle Handlungen des Vertreters werden bis zur Bekanntgabe des Vollmachtsentzuges gegenüber der Steuerbehörde den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet (VGU A 00 6; VGE 823/97). 3. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten das Formular für die Steuererklärung an ihre Adresse in München zugestellt. Auch die Mahnung, die Steuerklärung einzureichen, wurde den Rekurrenten an deren Wohnort zugestellt.