Mit Entscheid vom 11. März 2005 trat die Steuerverwaltung darauf nicht ein. 2. Dagegen erhoben … am 13. April 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Grundstückgewinnsteuer zurückzuerstatten. Sie bringen wiederum dasselbe vor wie schon in der Einsprache. 3. Die Steuerverwaltung beantragte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Abweisung des Rekurses. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: