Da es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt, wie auch der Rekurrent anerkennt, ist es unerheblich, ob er die damit finanzierten Einrichtungen auch benützt (vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 3a). Nicht zu hören ist der Rekurrent schliesslich mit seinem Antrag, es sei ihm zu ermöglichen, für sich und seine allfälligen Gäste die ordentlichen Kurtaxen zu entrichten. Dieses Begehren ist neu vor Verwaltungsgericht und hat demzufolge den Instanzenzug nicht durchlaufen, was nach Art. 51 VGG aber erforderlich wäre. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.