Dass die Ausgestaltung oder die Höhe der Pauschale nicht verfassungskonform seien, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unverständlich ist sodann sein Einwand, das Gesetz halte nicht fest, welchem Verwendungszweck die Kurtaxen zuzuführen seien. In Art. 11 GKWT wird klar festgehalten, dass die Kurtaxeneinnahmen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden sind. Da es sich bei der Kurtaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt, wie auch der Rekurrent anerkennt, ist es unerheblich, ob er die damit finanzierten Einrichtungen auch benützt (vgl. PVG 1997 Nr. 42 E. 3a).