Wie das Verwaltungsgericht in PVG 1997 Nr. 42 mit einlässlicher Begründung dargetan hat, sind obligatorische Pauschalen für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich zulässig. Es ist daher unerheblich, dass der Rekurrent seine Liegenschaft angeblich gar nicht nutzt, liegt doch der Sinn der Pauschale eben gerade darin, die Kurtaxe in einem einfachen Verfahren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Liegenschaft veranlagen zu können. Dass die Ausgestaltung oder die Höhe der Pauschale nicht verfassungskonform seien, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.