12 beträgt sie für ein 4 - 4 ½ -Zimmer Wohnhaus Fr. 550.-- pro Jahr. 2. Der Rekurrent macht geltend, er vermiete seine Liegenschaft nicht und benutze sie selber auch nicht. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Wie das Verwaltungsgericht in PVG 1997 Nr. 42 mit einlässlicher Begründung dargetan hat, sind obligatorische Pauschalen für Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich zulässig.