Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem kommunalen Gesetz über Kurtaxen, Wirtschafts- und Tourismusförderungsabgaben vom 18. Juni 2004 (GKWT) seien Besitzer von Zweitwohnungen verpflichtet, eine Pauschale zu entrichten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: