Die Rekurrentin hat nicht den geringsten Beweis dafür erbracht, in welcher Beziehung diese Person zur ausländischen Gesellschaft steht, ob sie bevollmächtigt war, das Geld entgegenzunehmen und ob es je bei der Gesellschaft eingetroffen ist. Es ist mit anderen Worten völlig ungewiss, ob die fragliche Zahlung tatsächlich an die Offshore-Gesellschaft geleistet wurde. Damit ist aber der Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendung bereits gescheitert. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Gesellschaft die von der Rekurrentin behaupteten Leistungen erbracht hat. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen.