Den Einnahmen aus den Beratungstätigkeiten stehen Fremdarbeiten im Umfange von Fr. 54'500.-- gegenüber. Diese Arbeiten sind von der …, einer in …, …, domizilierten Gesellschaft in Rechnung gestellt worden. Die Steuerverwaltung erachtete diesen Aufwand als nicht geschäftsmässig begründet bzw. den Nachweis dafür als nicht erbracht. Entsprechend rechnete sie den Betrag in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. März 2005 ab.