{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-26_2005-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf087ef04e0fd89842f008983133936e1c8d771b4ca3886bd7730ca97b83f0e85e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf087ef04e0fd89842f008983133936e1c8d771b4ca3886bd7730ca97b83f0e85e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_26", "Checksum": "8a6695ddf0cd86648c73a7f6d74ce289"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.06.2005 A 2005 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 10.06.2005 A 2005 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Sie\nhat im Jahre 2004 während des Veranlagungsverfahrens ihren Sitz nach\n… verlegt, wo sie unter der neuen Firma … AG eingetragen worden ist. In\nder Bilanz der … per 31.12.2002 wird als Hauptaktivum eine\nEigentumswohnung in … aufgeführt, die zum Teil vermietet aber auch von\nder Aktionärsfamilie benützt worden ist. In der Erfolgsrechnung 2002 sind\nnicht nur die Erträge aus der lmmobilie in … enthalten. In der\nErfolgsrechnung erscheinen nebst Lizenzeinnahmen auch noch Erträge\naus Beratungstätigkeiten im Umfange von Fr. 80'149.60. Den Einnahmen\naus den Beratungstätigkeiten stehen Fremdarbeiten im Umfange von Fr.\n54'500.-- gegenüber. Diese Arbeiten sind von der …, einer in …, …,\ndomizilierten Gesellschaft in Rechnung gestellt worden. Die\nSteuerverwaltung erachtete diesen Aufwand als nicht geschäftsmässig\nbegründet bzw. den Nachweis dafür als nicht erbracht. Entsprechend\nrechnete sie den Betrag in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004\nauf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. März\n2005 ab.\n2. Dagegen erhob die … AG am 31. März 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an\ndas Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid\naufzuheben und den steuerbaren Gewinn von Fr. 59'500.-- um die\naufgerechneten Fr. 54'500.-- zu reduzieren. Die Rekurrentin und\nBeschwerdeführerin (im Folgenden nur noch Rekurrentin) macht im\nWesentlichen geltend, aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen sei\nrechtsgenüglich nachgewiesen, dass die umstrittene Zahlung\ngeschäftsmässig begründet war.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung\ndes Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen\nArgumente vor, wie schon im angefochtenen Entscheid.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 58 DBG und Art. 79 StG der\nReingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der\nErfolgsrechnung und aus allen vor Berechnung dieses Saldos\nausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zu Deckung\nvon geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden.\nRekursgegenstand bildet die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht die\nZahlung von Fr. 54'500.-- an eine in ... domizilierte Gesellschaft als nicht\ngeschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert hat.\n2. Der Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen obliegt, den\nallgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen\nGesellschaft. Zwar haben die Steuerbehörden nicht über die\nZweckmässigkeit von Aufwandpositionen der steuerpflichtigen\nUnternehmung zu entscheiden und so ihr eigenes Ermessen anstelle\ndesjenigen der Geschäftsleitung zu stellen. Dennoch hat die\nsteuerpflichtige Gesellschaft nachzuweisen, dass die in Frage stehenden\nLeistungen geschäftsmässig begründet sind. So können sich die\nSteuerbehörden vergewissern, dass geschäftliche und nicht andere\nGründe für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (Urteil des\nBundesgerichtes vom 7. November 1995, in: ASA 65 S. 401 E.2b; BGE 119\nIb 431 E.2c S. 435). Der Aufwandcharakter von Zahlungen ist eine\nsteuerbefreiende Tatsache, weshalb die entsprechende Beweislast voll\nund ganz den Steuerpflichtigen trifft. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt\nauf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner\nMitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist\n(vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Januar 1999, in: ASA 68 S. 250 f.\nE.2b). An den Nachweis der entsprechenden Behauptungen sind\nbesonders dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn internationale\nRechtsbeziehungen in Frage stehen (vgl. Urteil vom 7. November 1995 in:\nASA 65 5. 401 E.2b.). Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des\nausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen\nSteuerbehörden. Dies gilt umso mehr, wenn behauptet wird, die Beträge\nseien in ein sogenanntes Offshore-Gebiet geflossen. Insbesondere darf\nauch ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlung dem\nEmpfänger tatsächlich zugeflossen ist (vgl. StE A 23.2 Nr. 2 E.2.4).\n\n"}