Deshalb war sie auch befugt, die Veranlagungsverfügung rechtsgültig allein der Willensvollstreckerin zu eröffnen. Wenn der Rekurrent erst zu spät davon erfuhr, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so beschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis zwischen ihm und der Willensvollstreckerin. Darin kann kein unverschuldetes Hindernis erblickt werden, das die Wiederherstellung der verpassten Frist rechtfertigen könnte. Vielmehr hat sich der Rekurrent das Handeln der Willensvollstreckerin anrechnen zu lassen. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.