Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9). Wo der Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert (vgl. auch PVG 2000 Nr. 45).