123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzunehmen, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 11 zu § 9).