1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspracheberechtigt sei, hätte die Veranlagungsverfügung auch ihm eröffnet werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zu eröffnen ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbesondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StG einen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist.