Bezüglich des Eventualstandpunktes führte er aus, dass er bzw. sein Vertreter erst in der zweiten Hälfte der Kalenderwoche 45 (4. - 7. November 2004) von der Veranlagungsverfügung in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Entscheid vom 14. Februar 2005 trat die kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein und wies das Wiederherstellungsgesuch ab. 2. Dagegen erhob … am 15. März 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerverwaltung zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten; eventuell sei die Einsprachefrist wiederherzustellen.