Dagegen erhob der eingesetzte Erbe … am 12. November 2004 Einsprache mit dem Antrag, die Veranlagungsverfügung ersatzlos aufzuheben, eventuell sei die Frist zur Erhebung der Einsprache wiederherzustellen. Er machte geltend, dass der Kanton Graubünden mangels Steuerhoheit nicht zur Besteuerung des Nachlasses berechtigt sei. Bezüglich des Eventualstandpunktes führte er aus, dass er bzw. sein Vertreter erst in der zweiten Hälfte der Kalenderwoche 45 (4. - 7. November 2004) von der Veranlagungsverfügung in Kenntnis gesetzt worden sei.