{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2005-23_2005-05-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf695d64872e2df6f76e7389f762374c7ac8ccfc1e113bc38baf800e75d702bc941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf695d64872e2df6f76e7389f762374c7ac8ccfc1e113bc38baf800e75d702bc941ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_23", "Checksum": "0119ad3271b2aa080f5cc264be8089cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.05.2005 A 2005 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 24.05.2005 A 2005 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:40", "Checksum": "4d18d2754c24bfb4b32b422ce909cd8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.05.2005 A 2005 23\nRegeste:\nNachlasssteuer | Nachlass- und Erbschaftssteuer\n\n2. Vorliegend war dem Rekurrenten bewusst, dass die Willensvollstreckerin\ndie Erbengemeinschaft vor der Steuerverwaltung vertrat, hat er doch nach\neigenem Bekunden mehrmals schriftlichen und mündlichen Kontakt mit ihr\ngehabt und ihr mitgeteilt, dass er die Steuerhoheit des Kantons\nGraubünden für den Nachlass nicht anerkenne. Offenbar war er somit\nselber der Ansicht, dass die Willensvollstreckerin diesen Rechtsstandpunkt\nim Veranlagungsverfahren auch in seinem Namen vertreten solle. Dies\nergibt sich insbesondere aus seinen Schreiben vom 15. und 30. April 2004\nan die eingesetzte Bank. Daraus kann geradezu auf ein\nVertretungsverhältnis geschlossen werden. Der Steuerverwaltung\njedenfalls hatte er nichts Gegenteiliges bekannt gegeben. Diese durfte\ndaher ohne weiteres davon ausgehen, dass die Willensvollstreckerin alle\nErben und folglich auch den Rekurrenten vertrete. Deshalb war sie auch\nbefugt, die Veranlagungsverfügung rechtsgültig allein der\nWillensvollstreckerin zu eröffnen. Wenn der Rekurrent erst zu spät davon\nerfuhr, um selber noch rechtzeitig Einsprache erheben zu können, so\nbeschlägt dieser Kommunikationsmangel einzig das Innenverhältnis\nzwischen ihm und der Willensvollstreckerin. Darin kann kein\nunverschuldetes Hindernis erblickt werden, das die Wiederherstellung der\nverpassten Frist rechtfertigen könnte. Vielmehr hat sich der Rekurrent das\nHandeln der Willensvollstreckerin anrechnen zu lassen. Der Rekurs ist\ndemzufolge abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nRekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--\n\nzusammen Fr. 1'585.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}