1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Hauhaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle bereitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- bestraft. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungsstraftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen (Art. 1–6) finden nach Art. 7 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden.