Die Regelung der Gemeinde deckt sich im Übrigen auch mit der ratio legis der Erhebung nachträglicher Anschlussgebühren. Diese besteht darin, dass Grundeigentümer, welche den Wert ihrer Gebäude sukzessive durch Umoder Erweiterungsbauten steigern, mit jenen gleichgestellt werden sollen, welche denselben Wert in einem Zug schaffen. Insoweit ist die Nachzahlungspflicht auch Ausdruck des Rechtsgleichheitsgrundsatzes. Vorliegend ist immerhin festzuhalten, dass die Gemeinde der Rekurrentin insoweit entgegengekommen ist, als sie den Wert der elektrischen Leitungen vom Mehrwert abgezogen hat.