Damit hat sie die indexbedingte Wertänderung im Rahmen einer zulässigen schematischen Veranlagungsmethode zugunsten der Rekurrentin berücksichtigt. Dass aus der von der Rekurrentin vorgeschlagenen Berechnungsmethode ein für sie günstigeres Ergebnis resultiert, vermag an der Zulässigkeit der Lösung der Gemeinde nichts zu ändern. Schematismen unterliegen immer gewissen Unzulänglichkeiten und können in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Resultaten führen. Dies ist indessen aus den unter E.2b angeführten Gründen hinzunehmen.