c) Diesen Anforderungen werden nun sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch deren Anwendung durch die Gemeinde gerecht. Die Teuerung wird nämlich dadurch weitgehend berücksichtigt, dass nicht etwa auf die Zeitbauwerte einer Liegenschaft, sondern auf die Neubauwerte der Gebäudeversicherung abgestellt wird. Bei den Neubauwerten der Gebäudeversicherung handelt es sich aber um nichts anderes als die aufindexierten Neuwerte der massgeblichen amtlichen Schätzung. Vorliegend hat die Gemeinde entsprechend ihren Vorschriften auf die amtliche Schätzung abgestellt, welcher die erstmaligen Anschlussgebühren zugrunde liegen.