92 1 450 E. 2c/aa S. 455). Die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren kann vorgesehen werden für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich umoder ausgebaut wird (vgl. VGU 04 16). Sowohl die erstmaligen als auch die ergänzenden Anschlussgebühren müssen dem Äquivalenzprinzip genügen. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes dar. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss.