1. Die Gemeinde erhebt gestützt auf das Wasserversorgungsgesetz vom 23.11.1997 (WVG) und gestützt auf das Kanalisationsgesetz vom 24.09.1989 (KanG) Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Die Bemessungsgrundlage ist bei beiden Gebührenarten in etwa dieselbe. Gemäss Art. 46 WVG haben die Grundeigentümer für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen werden, eine einmalige Anschlussgebühr von 2% des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen und gemäss Art.